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Recht: Urteile zu Schuhwerk im Auto - Mit Flip-Flops kanns teuer werden

Eine gesetzliche Schuhpflicht gibt es für Autofahrer nicht. Gerichte beschäftigen sich dennoch immer wieder mit Sandalen, Clogs und anderen ungeeigneten Schuhen.

Foto: SP-X - Flip-Flops sind am Steuer nicht verboten - aber auch nicht zu empfehlen

Foto: SP-X - Flip-Flops sind am Steuer nicht verboten - aber auch nicht zu empfehlen

Barfuß, mit Flip-Flops oder in High Heels: Die Straßenverkehrsordnung schreibt Autofahrern kein bestimmtes Schuhwerk vor. Allein das Fahren mit offenen, lockeren oder hochhackigen Schuhen stellt daher in der Regel keine Ordnungswidrigkeit dar. Trotzdem landen immer wieder einschlägige Fälle vor Gericht.

Dass selbst für Berufskraftfahrer nicht automatisch ein generelles Sandalenverbot gilt, zeigt laut der Versicherung ARAG beispielsweise eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle. In dem Verfahren ging es um einen Lkw-Fahrer, der offene Sandalen trug. Nach Ansicht des Gerichts war dies nicht zu beanstanden, solange dadurch niemand geschädigt oder konkret gefährdet wurde (Az.: 322 Ss 46/07). Bei Berufskraftfahrern können allerdings zusätzlich Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften geeignetes Schuhwerk verlangen.

Besonders relevant wird die Schuhfrage nach einem Unfall. Kann nachgewiesen werden, dass falsches oder fehlendes Schuhwerk die Bedienung der Pedale beeinträchtigt hat, kommt eine Mitschuld in Betracht. Auch ein Verwarnungs- oder Bußgeld ist möglich, wenn das Fahrzeug deshalb nicht sicher beherrscht wurde. Zudem können versicherungsrechtliche Nachteile drohen. Die Kfz-Haftpflicht reguliert den Schaden eines Unfallgegners zwar grundsätzlich zunächst, bei grob fahrlässigem Verhalten kann der Versicherer jedoch unter Umständen Geld zurückfordern.

Auch eine Vollkaskoversicherung darf ihre Leistung gegebenenfalls kürzen, wenn "ungeeignetes Schuhwerk" nachweislich zum Unfall beigetragen hat, wie aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervorgeht (Az.: 2 Ss OWi 577/06). In dem verhandelten Fall hatte ein Lkw-Fahrer lediglich Socken an den Füßen gehabt und war offenbar deshalb vom Bremspedal gerutscht.

Dass zumindest Sandalen und Co. nicht automatisch zu einer Mithaftung führen, macht dagegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg deutlich. Die Richter sprachen einem Motorradfahrer nach einem Unfall den vollständigen Schadensersatz zu, obwohl er sogenannte Gartenclogs getragen hatte (Az.: 12 U 107/23). Entscheidend war auch dort nicht die Art der Schuhe allein, sondern ob sie sich konkret auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hatten.

Maßgeblich bleibt somit stets der Einzelfall. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt sich aber, festes und gutsitzendes Schuhwerk mit rutschfester Sohle und ausreichendem Pedalgefühl zu tragen. Lockere Badelatschen können verrutschen oder sich unter den Pedalen verklemmen, hohe Absätze die Fußbewegung einschränken. Wer im Sommer offene Schuhe trägt, kann für die Fahrt ein Paar flache, geschlossene Schuhe im Auto bereithalten.